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Das neue Gebäudeenergiegesetz - Das gilt ab 1. Januar 2024

Verfasst von
Kim Anders
Aktualisiert am
26.9.2023
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Heizung, Gesetz, Paragraph Bundesadler

Das neue Gebäudeenergiegesetz - Das gilt ab 1. Januar 2024

Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Mit dem "Heizungsgesetz" möchte die Ampel-Koalition den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und damit den Klimaschutz voranbringen. Die Vorgaben sollen für die meisten Gebäude allerdings später greifen als zunächst geplant und schrittweise umgesetzt werden.

Gerade bei Eigentümern herrscht auch nach dem Beschluss des Heizungsgesetzes weiterhin große Unsicherheit, was genau die Gesetzgebung nun für sie bedeutet. Welche Übergangsfristen gelten? Welche Förderungen gibt es?

Alle wichtigen Informationen auf einen Blick.

1.1 Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Künftig muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gesetz soll zunächst nur für Neubaugebiete gelten. Für bestehende, funktionierende Heizungen ändert sich erst einmal nichts, sie dürfen zunächst weiterlaufen. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt eine Übergangsfrist. Während dieser Frist sollen Eigentümer ihre Möglichkeiten abwägen, ob sie auf eine Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien umsteigen, etwa eine Wärmepumpe, oder ob sie sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen. Das heißt: Die Kommunen müssen Pläne erstellen, die Auskunft darüber geben, ob es in ihrem Gebiet künftig ein Fernwärmenetz geben soll. Große Kommunen müssen diese bis Mitte 2026 vorlegen, kleine bis Mitte 2028.

1.1.1 Was ist eine kommunale Wärmeplanung ?

Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Dafür erstellen die Kommunen sogenannte Wärmeplanungen. Sie stellen beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz voraussichtlich möglich sein wird, ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt oder erfolgen wird (beispielsweise durch Wärmepumpen) oder in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf Erneuerbares Heizen umsteigen.

1.2 Wann tritt das Heizungsgesetz in Kraft?

Nach dem Beschluss des Heizungsgesetzes durch den Bundestag, gilt ab dem 1. Januar 2024 die Anforderung, dass jegliche neu installierte Heizungsanlage (in Neubauten und Bestandsimmobilien, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nutzen muss.

Bestehende Heizsysteme bleiben hingegen von dem Gesetz unberührt und können weiterhin in Betrieb genommen werden. Ebenso sind Reparaturen alter Systeme, die diese neuen Anforderungen nicht erfüllen, weiterhin gestattet.

1.3 Welche Förderungen gibt es?

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt.

Wer seine Heizung heute oder zukünftig tauschen möchte und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, bekommt dies staatlich gefördert. Hierzu wird es eine Grundförderung für alle und weitere Fördermittel für beispielsweise diejenigen geben, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.

30% Grundförderung

Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen

20% Geschwindigkeitsbonus

Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energie bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch von Ölheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind.

30% Einkommensabhängiger Bonus

Für selbstgenutzte Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000€ im Jahr.

1.3.1 Welche Förderung passt zu Ihrem Vorhaben?

Nur wenige Klicks entfernt: Hier finden Sie genau das Förderprogramm, das zu Ihnen passt. Für alle Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen oder gemeinnützige Organisationen, die energieeffizienter werden möchten.

Zum Förderwegweiser Energieefizienz

1.4 Schutz für Mieterinnen und Mieter

Bislang dürfen Vermieter maximal acht Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf ihre Mieter umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Wenn sie künftig eine klimafreundliche Heizung einbauen, darf die Umlage auf zehn Prozent erhöht werden, sofern der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch genommen hat. Das soll Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben.

Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

Parallel bleibt die bisherige Modernisierungsumlage erhalten. Vermieter, die die staatliche Förderung nicht in Anspruch nehmen – etwa weil sie ihnen zu gering ist – können weiterhin acht Prozent der Ausgaben umlegen. Die erlaubte Mieterhöhung allein für die Heizung wird immer bei 50 Cent pro Quadratmeter gekappt. Wird der Heizungstausch mit weiteren Maßnahmen kombiniert, greift die Gesamtkappungsgrenze von drei beziehungsweise zwei Euro pro Quadratmeter.

1.5 Welche Heizungen darf ich verbauen?

Technologieoffenheit

Wer auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, hat dabei mehrere technologische Möglichkeiten. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie.
  • Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind).

2.0 Häufige Fragen

2.1 Welche Heizung darf ab 2024 in mein Haus?

Wenn in der Übergangsphase bis 2026/2028 in Bestandsgebäuden eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden soll, sind einige wichtige Punkte zu beachten: Ab dem 1. Januar 2024 ist vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung vorgesehen, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO₂-Preise hinzuweisen sowie Alternativen in den Blick zu nehmen. Dabei muss auf die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund steigender CO₂-Bepreisung, hingewiesen werden. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, wie zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberaterin oder einem Berater sowie von einer Installateurin oder einem Installateur.

2.2  Was mache ich, wenn ich eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen habe?

Vor 2026/2028 besteht im Bestand keine Pflicht, beim Heizungstausch auf 65 Prozent Erneuerbare Energien umzustellen, es sei denn, es liegt bereits früher eine Entscheidung über eine Ausweisung zum Neu- bzw. Ausbau eines Wärmegebietes oder Wasserstoffnetzausbaugebiet vor. Jedoch lohnt es sich angesichts der zu erwartenden steigenden CO₂-Preise bereits in dieser Übergangsphase die Umstellung auf eine Heizung, die auf Erneuerbaren Energien basiert, zu prüfen.

2.3 Wie erfolgt der Nachweis, dass ich mit erneuerbaren Energien heize?

Die Umsetzung der Regelung zum klimafreundlichen Heizen mit Erneuerbaren Energien soll in der Praxis einfach ausgestaltet werden. Dazu sind eine Reihe von Erfüllungsoptionen vorgesehen, die bereits als Erfüllung gelten, ohne dass ein Anteil von 65 Prozent im Einzelfall rechnerisch nachgewiesen werden muss (zum Beispiel beim Einbau einer Wärmepumpe). Wählt man eine dieser Standardmöglichkeiten aus, gilt die Vorgabe als erfüllt (sogenannte Vermutungsregelung).


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